Wer Dividenden von Unternehmen erhält, die ihren Hauptsitz nicht in dem Land haben, in dem man steuerpflichtig ist, muss sich mit dem Thema Quellensteuer auseinander setzen. Wer das nicht macht, könnte sonst gehörig auf die Nase fallen.

Was ist eine Quellensteuer?

Die Quellensteuer ist eine Ertragssteuer auf Einkünfte, die direkt an der Quelle erhoben wird, d. h. bei der Auszahlung der Einkünfte wird diese Steuer direkt vom Unternehmen an den Staat, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat, abgeführt.

Um das einmal an einem Beispiel zu verdeutlichen: Man hält 100 Aktien von Altria. Bei der Dividendenauszahlung im Oktober 2016 hat Altria 0,61 USD pro Aktie bezahlt. Das macht eine Netto-Ertrag von 61 USD. Altria hat seinen Sitz in den Virginia, USA. Die USA erheben eine Quellensteuer in Höhe von 30 %. Das entspricht einem Betrag von 18,30 USD, die direkt abgezogen werden. Der Aktionär erhält also nur noch 42,70 USD.

Und man in Deutschland steuerpflichtig ist, kommen jetzt noch einmal die deutsche Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer oben drauf. Wer keine Kirchensteuer zahlt, der muss mit weiteren Abzügen in Höhe von 26,375 % leben. Wer Kirchensteuer zahlt, muss mit Abzügen in Höhe von 27,8186 % oder 27,9951 % kalkulieren.

Dadurch verringert sich der Betrag noch einmal um den Betrag ~16,09 USD, wenn man keine Kirchensteuer zahlt. Die Abgeltungssteuer wird natürlich auf den Euro-Betrag angewandt. Für eine einfachere Rechnung habe ich diese aber auf den Dollar-Wert angewandt. Am Ende bleiben dann nur noch rund 26,61 USD übrig, also gut 43,62 %.

Doppelbesteuerung?

Wie wir eben gesehen haben, werden die Einkünfte doppelt besteuert. Einmal im Land des Unternehmens und einmal, wie in meinem Fall, in Deutschland. Da dies zu einer hohen Belastung führt, hat Deutschland mit anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen. Mit diesem Abkommen, können ausländische Steuern auf die deutschen Steuer angerechnet werden. Maximal können aber nur 15 % angerechnet werden und niemals mehr wie der ausländische Steuersatz. Alles was über den 15 % liegt, muss man sich beim ausländischen Finanzamt zurück holen.

Bei dem obigen Fall können problemlos 15 % angerechnet werden. Das entspricht der Hälfte des Betrages, also 9,15 USD. Diese werden von der Steuer in Deutschland abgezogen. Und man kommt so auf einen in Deutschland zu zahlenden Betrag von nur noch 6,94 USD und hat somit am Ende 35,76 USD. Das wären dann schon 58,62 %.

Durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA hat der Aktionär zusätzlich noch die Möglichkeit, seinen Steuersatz in den USA von 30 % auf 15 % zu senken. Dieses kann aber nur im Voraus geschehen und man darf kein US-Bürger sein. Die Senkung erreicht man dadurch, dass man das Formular W-8BEN ausfüllt und einreicht. Mit diesem bestätigt man dem US-Finanzamt, dass man von der Steuerpflicht in den USA befreit ist. Danach sieht die Rechnung etwas anders aus.

Rechnung mit reduzierter Quellensteuer

Wir gehen wieder von den 61 USD von Altria aus. Diesmal werden aber nicht 30 %, sondern 15 % abgezogen. Damit bleiben diesmal 51,85 USD übrig. In Deutschland fallen weiterhin 6,94 USD an. Und am Ende kommt dann 44,91 USD bei dem Aktionär an.

Beide Rechnung wurden unter Annahme getätigt, dass man oberhalb der Freigrenze von 801 bzw. 1.602 EUR liegt. Wenn man noch darunter liegt, fällt die deutsche Steuer weg, aber nicht die ausländische.

Für die schnelle Übersicht hier noch mal eine kleine Tabelle:

Ohne Abkommen 30 % 15 % 15 % + Freigrenze
Dividende 61,00 USD 61,00 USD 61,00 USD 61,00 USD
Quellensteuer 18,30 USD 18,30 USD 9,15 USD 9,15 USD
Abgeltungssteuer 16,09 USD 6,94 USD 6,94 USD 0,00 USD
Ertrag 26,61 USD 35,76 USD 44,91 USD 51,85 USD

 

Der Fall „Ohne Abkommen“ ist für keinen deutschen Anleger von Relevanz, da der normale Anleger keinen direkten Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen kann und damit leben muss, was die Politiker anstellen. Im Falle der USA gibt es zum Glück ein Doppelbesteuerungsabkommen.

Man sollte aber darauf achten, dass man den W-8BEN ausgefüllt hat, damit an die mögliche Vergünstigung kommen kann. Manchmal wird das auch direkt von der Bank übernommen. So musste ich als Kunde von Consors keinen W-8BEN ausfüllen und habe trotzdem den reduzierten Steuersatz.

Wenn man unter der Freigrenze von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei verheiratenden Personen liegt, muss man in jedem Falle die ausländische Quellensteuer bezahlen. Die deutsche Abgeltungssteuer bleibt einem aber erspart.

Wie sieht es mit anderen Ländern aus?

Für andere Länder gelten natürlich auch andere Regeln. So muss man zum Beispiel in der Schweiz 35 % bezahlen und kann die Steuerlast nicht vorab senken lassen. Hier hat man aber die Möglichkeit, die 20 %, die man zu viel gezahlt hat, vom Schweizer Finanzamt zurück zu bekommen. Dies passiert aber nur rückwirkend. Das hat den Nachteil, dass man mit diesem Kapital erst einmal nicht arbeiten kann. Die Schweiz ist aber ein eher unproblematisches Land. Die Zahlungen kommen von dort recht zügig an. Anders sieht es bei Italien aus. Dort soll man schon mal sieben Jahre auf seine Erstattung warten müssen. Und das sollte man dann auch bei einer Investition beachten.

Weiter zum zweiten Teil der Serie.